Stiftungssatzung

der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts

Wim Wenders Stiftung

Präambel

„Menschen in aller Welt haben meine Filme gesehen, viele sind von ihnen geprägt worden, und einige der Filme sind zu Klassikern oder Kultfilmen geworden. Sie gehören daher ohnehin nicht mehr mir, sondern einem kollektiven Gedächtnis von Zuschauern jeden Alters und vieler Nationalitäten. Durch die Stiftungsgründung und den damit verbundenen Erwerb der Rechte und durch die in der Folgezeit erfolgten Restaurierungen der Filme ist es möglich, dass mein Werk in Zukunft nur mehr sich selbst gehört, und damit eben allen.“
Wim Wenders

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „WIM WENDERS STIFTUNG“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur durch:

a) die Förderung und die Verbreitung des filmischen, künstlerischen, fotografischen und literarischen Werkes von Wim Wenders, z.B. durch

aa) den Erwerb der zu dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung noch im Eigentum der REVERSE ANGLE PICTURES GmbH, Hamburg, liegenden Rechte an Wim Wenders Filmen;

bb) den Erwerb der Rechte (oder zumindest der Auswertungsgenehmigungen) an den einzigen beiden anderen Wim Wenders‘ Filmen, die dann noch in Fremdbesitz sind, nämlich „Hammett“, 1982, im Besitz der American Zoetrope, San Francisco, und der „BAP-Film“, 2003, im Besitz der Screen Works, Köln;

cc) die Sammlung von weiteren Arbeitsmaterialien und Originalen jeder Art sowie deren Pflege, Erhalt und Restaurierung;

dd) die Sicherung und Archivierung des filmischen sowie des fotografischen Werkes inkl. deren Digitalisierung bzw. Übertragung auf moderne Datenträger;

ee) die ganzheitliche Aufarbeitung, d.h. Lektorierung des Werkes, um eine zukünftige Gesamtsicht auf das Werk zu ermöglichen;

ff) die Vorführung und Ausstellung des filmischen, fotografischen, künstlerischen sowie literarischen Werkes zu verschiedensten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken;

b) die Förderung von innovativer filmischer Erzählkunst. Neue Medien und Techniken, deren Erforschung sich charakteristisch durch das Werk von Wim Wenders zieht, sollen gefördert werden durch Vergabe von Stipendien an junge Filmschaffende und Videokünstler, deren Vision es ist, mit neuen Mitteln zu erzählen, unsere Bildsprache zu bereichern und zu erneuern. Diese Förderung wird vergeben, soweit dies aus Stiftungsmitteln möglich ist, die nicht zur Erfüllung der unter aa) genannten Aufgaben benötigt werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten-sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind-keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Stiftung darf ihre Mittel auch teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu den oben genannten steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zwecke durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts beschaffen.

(4) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist, soweit es aus den in § 2 Abs. 1 a), aa) bis cc) genannten Sachen und Rechten besteht, in seiner Substanz und möglichst auch in seinem Wert zu erhalten. Substanzerhaltung bedeutet insbesondere, dass Sachen ordnungsgemäß zu pflegen und instandzuhalten sind und alle Maßnahmen vorzunehmen sind, die zur Aufrechterhaltung von Rechten notwendig oder sinnvoll sind. Im Übrigen ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Solange Wim Wenders und/oder Donata Wenders Mitglied des Stiftungsvorstandes sind, kann es ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung des Stiftungsvermögens innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung des Stiftungszwecks darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der entsprechende Vorstandsbeschluss ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen. Nach Ausscheiden von Wim Wenders und Donata Wenders aus dem Stiftungsvorstand bedarf die ausnahmsweise Inanspruchnahme der Zustimmung der Stiftungsbehörde.

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Filmrechte dürfen nicht veräußert und nicht beliehen werden. Eine Beleihung der Filmrechte ist nur zulässig, soweit diese zur Finanzierung des Erwerbs nach § 2 Abs. 1 a)aa) dieser Satzung erforderlich ist.

(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des in Abs. 1 genannten Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegen zu nehmen. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(5) Die Stiftung darf in angemessener Weise, die Gräber der Stifter pflegen und ihr Andenken ehren.

(6) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dies für steuerbegünstigte Stiftungen zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.

§ 4 Geschäftsjahr, Dauer der Stiftung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Die Dauer der Stiftung ist unbestimmt.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsvorstand,
b) die Geschäftsführung,
c) das Kuratorium.

(2) Mit Ausnahme der Stifter Wim Wenders und Donata Wenders dürfen Mitglieder der unter a) und c) genannten Organe nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Kein Geschäftsführer/ keine Geschäftsführerin darf Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Kuratoriums sein.

(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens sechs Personen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende bestimmen, soweit nicht Satz 3 Anwendung findet. Idealerweise besitzt eines der Vorstandsmitglieder umfassende finanzwirtschaftliche Kenntnisse. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte sich kompetent mit der filmbezogenen strategischen Ausrichtung der Stiftung und ihrer Vision befassen können. Den ersten Stiftungsvorstand bilden Wim Wenders und Donata Wenders. Wim Wenders und im Falle seines Ausscheidens Donata Wenders sitzen auf Lebenszeit dem Vorstand vor. Sie haben das Recht, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Die Stiftung Museum Kunstpalast hat das Recht, ein Vorstandsmitglied zu entsenden.

(2) Im Falle des Ausscheidens von Wim oder Donata Wenders soll Hella Wenders Mitglied des Stiftungsvorstands sein. Falls Hella Wenders für ein Amt im Stiftungsvorstand nicht zur Verfügung stehen sollte, können im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mitgliederzahl Vorstandsmitglieder von Wim und Donata Wenders berufen werden. Sind Wim und Donata Wenders aus dem Vorstand ausgeschieden, kann Hella Wenders, soweit sie Mitglied des Vorstands ist, im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mitgliederzahl Vorstandsmitglieder berufen. Wenn möglich soll immer ein direktes Familienmitglied im Vorstand vertreten sein. Im Übrigen bestimmt das Kuratorium im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Mitgliederzahl Vorstandsmitglieder.

(3) Die Amtszeit gewählter Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist – auch mehrfach – zulässig.

(4) Das Kuratorium kann gewählte Mitglieder des Stiftungsvorstands mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder abberufen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftungsvorstandsmitglieder Wim Wenders und Donata Wenders sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt diese die Stiftung allein. Im Übrigen handelt der Stiftungsvorstand durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.

(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern, der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Aufstellung der Jahresabschlüsse, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführung ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und die Festsetzung ihrer/seiner Vergütung,
d) die Überwachung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
e) die Aufgaben, die ihm diese Satzung an anderer Stelle zuweist.

(3) Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Vorstandsstimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gehört Wim Wenders und/oder Donata Wenders zu den Mitgliedern des Stiftungsvorstands, können Beschlüsse nicht gegen die Stimme eines von ihnen gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Über Vorstandsbeschlüsse sollen Niederschriften gefertigt werden. Die Beschlussfassung des Vorstands ist auch mittels eines audiovisuellen Verfahrens (z.B. Videokonferenz), fernmündlich (z.B. Telefonkonferenz) oder im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail) möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder durch Teilnahme an diesem Verfahren oder in anderer Form ihr Einverständnis mit dieser Art der Beschlussfassung erklären. Eine Kombination aus mehreren Verfahren ist zulässig. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden mit dem Kuratorium beraten.

(4) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsvorstands erstattet werden. Vorstände, mit besonderen fachspezifischen Kenntnissen, die nicht Stifter sind, können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, die vom Stiftungsvorstand bestimmt werden.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Stiftungsvorstand kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Richtlinien festlegen, denen die Geschäftsführung zu folgen hat.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Stiftungsvorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

Die Geschäftsführung hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne der §§ 86, 30 BGB.

§ 9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Mitglieder des Kuratoriums werden auf fünf Jahre berufen, wenn sie nicht von Stadt und Land in anderen Perioden eingesetzt werden. Wiederwahlen, auch mehrfach, sind möglich. Die Anstifter Wim und Donata Wenders sind geborene Kuratoriumsmitglieder, wenn sie dies wünschen. Das Land NRW sowie die Stadt Düsseldorf haben das Recht, jeweils ein oder zwei Kuratoriumsmitglieder zu entsenden, die mit Erlangung des gesetzlichen Renteneintrittsalters ausscheiden. Das Land NRW und die Stadt Düsseldorf können bestimmen, dass ein jeweils von ihnen entsandtes Mitglied aus dem Kuratorium ausscheidet, wenn es aus seiner Funktion bei dem Land NRW oder der Stadt Düsseldorf ausscheidet, die Grundlage der Entsendung war. Die übrigen Kuratoriumsmitglieder können – auch mehrfach – beschließen, dass ein dazu bereites vom Land NRW oder der Stadt Düsseldorf entsandtes Mitglied auch nach Erlangung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für eine bestimmte Zeit im Kuratorium verbleibt. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums wurden von Wim Wenders und Donata Wenders bestellt.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/ stellvertretende Vorsitzende unter gleichzeitiger Bestimmung der Dauer des Vorsitzes.

(3) Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vor Ende ihrer Amtszeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so können die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder im Rahmen der in Abs.1 Satz 1 genannten Mitgliederzahl einen Nachfolger wählen. Der Vorstand kann dem Kuratorium Vorschläge für neue Mitglieder machen. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses ersetzt werden.

(6) Das Kuratorium kann sich mit einer Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Solange Wim Wenders und/oder Donata Wenders Mitglieder des Stiftungsvorstands sind, hat das Kuratorium die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und die Stiftung gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand in der Öffentlichkeit bestmöglich zu repräsentieren.

(2) Gehören weder Wim Wenders noch Donata Wenders zu den Mitgliedern des Stiftungsvorstands, so hat das Kuratorium neben den Aufgaben nach Abs. 1 die Aufgabe, den Stiftungsvorstand als unabhängiges Kontrollorgan zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens sorgt.

(3) Das Kuratorium ist im Falle des Abs. 2 ferner zuständig für

a) die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
c) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses,
e) die Wahl des Abschlussprüfers,

Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden/ seiner Vorsitzenden – bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt; das Mitglied hat den Beratungspunkt anzugeben. Statt einer Präsenzsitzung kann in besonderen Fällen auch eine Sitzung und/ oder Beschlussfassung ohne persönliche Anwesenheiten einzelner oder aller Kuratoriumsmitglieder vor Ort durchgeführt werden, z.B. mittels eines audiovisuellen Verfahrens (z.B. Videokonferenz), fernmündlich (z.B. Telefonkonferenz) oder im Umlaufverfahren (z.B. schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail). Eine Kombination aus mehreren Verfahren ist zulässig. Die Entscheidung über das Ob und Wie des Ersatzverfahrens trifft der Vorsitzende/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Rahmen der Einladung. Widerspricht die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder in vergleichbarer Weise dem Ersatzverfahren, so findet eine Präsenzsitzung statt, zu der erneut einzuladen ist.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gem. Abs. 1 eine neue Versammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschließen kann. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich in der Versammlung des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden, ersatzweise von dessen/deren Stellvertreter,/Stellvertreterin zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Abschriften.

(5) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag. Gehört Wim Wenders und/oder Donata Wenders zu den Mitgliedern des Kuratoriums, können Beschlüsse nicht gegen die Stimme eines von ihnen gefasst werden.

§ 12 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung

(1) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung, die ebenfalls steuerbegünstigt sein muss, sind, im Rahmen der jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Der neue oder geänderte Stiftungszweck bzw. die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Solange Wim Wenders und Donata Wenders, oder zumindest einer von ihnen, als Mitglieder dem Stiftungsvorstand angehören, entscheidet der Stiftungsvorstand über die in Abs. 1 genannten Beschlussgegenstände. Die Stimmen von Wim Wenders und Donata Wenders zählen jeweils doppelt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Das Kuratorium ist zuvor anzuhören. Über Änderungen, die den Stiftungszweck oder die Organisation nicht wesentlich ändern, ist die Stiftungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 StiftG NRW zu unterrichten. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation bedürfen gem. § 5 Abs. 2 StiftG NRW der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(3) Gehören weder Wim Wenders noch Donata Wenders dem Stiftungsvorstand an, bedürfen Satzungsänderungen anstelle der Voraussetzungen des Abs. 2, Satz 1, 2 und 4 eines jeweiligen einstimmig von allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums zu fassenden Beschlusses.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere zu Zwecken, die den in § 2 Abs. 1 der Satzung festgelegten möglichst nahe kommen. Soweit die Stiftung öffentliche Mittel erhalten hat, sind auch etwaige diesbezügliche Vorgaben zu beachten.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und dessen vorherige Zustimmung im Hinblick auf die Gewährleistung der Gemeinnützigkeit der Stiftung einzuholen.

§ 14 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, soweit keine unmittelbare Zuständigkeit des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 15 Abs. 3 StiftG NRW besteht. Oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Änderungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.

(2) Die Stiftungsbehörde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert und fristgemäß die in § 7 StiftG NRW genannten Unterlagen vorzulegen.